Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) dürfen Änderungen an Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Preis- und Leistungsverzeichnissen nicht mehr stillschweigend durch Widerspruchsregelungen erfolgen. Stattdessen ist Ihre aktive Zustimmung erforderlich.
Diese Regelung dient Ihrer Rechtssicherheit als Depotinhaberin bzw. Depotinhaber und auch der unseres Hauses. Deshalb bitten wir Sie, den neuen Vertragsunterlagen zuzustimmen. Wir haben Sie hierzu bereits mehrfach – postalisch oder über Ihre elektronische Postbox – informiert.
Selbstverständlich können Sie trotzdem zustimmen. Nutzen Sie dazu einfach das dem Brief beigelegte Zustimmungsformular und senden Sie uns dieses Formular per Brief oder E-Mail zurück. Alle notwendigen Informationen finden Sie auf dem Formular. Für die Rücksendung liegt auch ein frankierter Rückumschlag bei.
Damit wir Sie weiterhin optimal betreuen können, bitten wir Sie, zeitnah Ihre Zustimmung zu unseren aktualisierten Vertragsbedingungen sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu erteilen. Alle relevanten Informationen haben wir Ihnen per Post oder über Ihre elektronische Postbox zur Verfügung gestellt.
Wir bitten Sie, sich so bald wie möglich zu unseren aktuellen Vertragsbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis zurückzumelden. Nur auf diesem Wege können wir im Interesse der Rechtssicherheit und aus operativen Gründen eine aktualisierte und rechtskonforme Vertragsgrundlage zwischen Ihnen als Depotinhaber und uns als depotführende Stelle herstellen. Sie können Ihre Zustimmung jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt erteilen. Sollten wir zukünftig jedoch keine Zustimmung zu den neuen Vertragsbedingungen von Ihnen erhalten, sehen wir uns leider dazu gezwungen, weitere Maßnahmen zu ergreifen und ggf. mittelfristig die Geschäftsbeziehung zu beenden.
Nein, eine automatische Umstellung ist leider nicht möglich.
Alle Bestandskundinnen und -kunden werden ab Anfang Juli 2025 schrittweise angeschrieben und um ihre aktive Zustimmung zu den neuen Vertragsbedingungen und dem aktualisierten Preis- und Leistungsverzeichnis gebeten.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021. Es schreibt vor, dass Änderungen nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung wirksam werden dürfen – eine stillschweigende Zustimmung reicht nicht mehr aus.