Als Wertpapierinstitut ist MorgenFund aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II „MiFID“ II) in Deutschland und Luxemburg verpflichtet, ihren Kunden eine Übersicht über alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und dem jeweiligen Finanzinstrument („Produkt“) zukommen zu lassen.
Grundsätzlich ist die ex ante Kosteninformation von MorgenFund dem Kunden vor der Erbringung jeder Wertpapierdienstleistung zur Verfügung zu Stellen. Wenn dies jedoch aufgrund der Art der Auftragserteilung nicht möglich ist, da der Kunde einen Fernkommunikationsweg wählt, auf welchem eine vorherige Zur Verfügung Stellung der ex ante Kosteninformationen nicht möglich ist, kann MorgenFund dem Kunden die ex ante Kosteninformation auch nachträglich, d. h. unverzüglich nach dem Geschäftsabschluss zukommen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass hierzu die weiteren aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wie z. B. die diesbezügliche Zustimmung des Kunden, vorliegen.
Der Kunde hat zudem in diesen Fällen jederzeit die Möglichkeit, die ex ante Kosteninformationen vorab telefonisch zu erfragen und den Geschäftsabschluss bis zum Erhalt der ex ante Kosteninformationen aufzuschieben.
Grundsätzlich ist dem Kunden vor jeder Wertpapierdienstleistung eine ex ante Kosteninformation zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft alle einmaligen Transaktionen wie Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Transaktionen, wie beispielsweise einem Dauerauftrag zur Vornahme von monatlichen Käufen aufgrund eines Sparplans, ist die ex ante Kosteninformation lediglich einmalig bei Abschluss des Sparplans sowie bei jeder Änderung des Sparplans/Dauerauftrags, die sich auf die voraussichtlichen Kosten auswirken können, zur Verfügung zu stellen.
Grundsätzlich ist die ex ante Kosteninformation dem Kunden vor Auftragsdurchführung zur Verfügung zu stellen, sofern die Art der Auftragserteilung (z. B. online) dies ermöglicht.
Bei Auftragserteilung auf anderen Wegen (z. B. schriftlicher Kaufauftrag, Überweisung) ist dies nicht möglich. In diesen Fällen wird dem Kunden die ex ante Kosteninformation nach Geschäftsabschluss durch Andruck auf der Abrechnung oder als separates Anschreiben zur Verfügung gestellt, sofern er diesem Vorgehen zugestimmt hat.
Der Kunde kann in diesen Fällen jederzeit die ex ante Kosteninformationen vor Auftragserteilung (z. B. telefonisch) erfragen und zur Verfügung gestellt bekommen. Zudem hat der Kunde die Möglichkeit, den Geschäftsabschluss bis zum Erhalt der ex ante Kosteninformationen aufzuschieben.
Die ex ante Kosteninformation weist dem Kunden alle voraussichtlichen Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistung sowie des jeweiligen Finanzinstrumentes („Anlageproduktes“) aus, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf eines Finanzinstruments auf ihn zukommen. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Kunde von Kosten überrascht wird und somit in die Lage versetzt ist, informiert seine Finanzanlageentscheidungen treffen zu können.
Zusätzlich zu den ex ante Kosteninformationen erhalten die Kunden einmal jährlich eine Information über alle konkret angefallenen Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistung sowie der Finanzinstrumente im ex post Kostenausweis.
Während der Kunde der ex ante Kosteninformation entnehmen kann, mit welchen Kosten beim Erwerb oder Verkauf eines Finanzinstruments zu rechnen ist, soll der ex post Kostenausweis dagegen offenlegen, welche Kosten durch seine Finanzanlage tatsächlich entstanden sind.
Die ex ante Kosteninformation gibt dabei einen Überblick auf die zu erwartenden Kosten und Nebenkosten in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung und das Finanzinstrument, wobei die Kosten und Nebenkosten teilweise auf Annahmen/Schätzungen beruhen.
Der ex post Kostenausweis hingegen beruht sowohl auf den tatsächlich angefallenen Kosten und Nebenkosten in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung als auch für das jeweilige Finanzinstrument innerhalb des Berichtszeitraumes, i. d. R. das vorangegangene Kalenderjahr.
Die ex ante Kosteninformation in Bezug auf einen geplanten Erwerb/Verkauf eines konkreten Finanzinstrumentes stellt die voraussichtlich anfallenden Kosten in Bezug auf den Erwerb/Veräußerung eines konkreten Finanzinstrumentes dar.
Der ex post Kostenausweis hingegen weist die tatsächlich angefallenen Kosten und Nebenkosten aller in dem jeweiligen Berichtszeitraum (i. d. R. Kalenderjahr) getätigten Anlagen in Finanzinstrumente des Kunden aus. Daher können die Kosteninformationen auch voneinander abweichen. Auch im Falle dessen, dass ein Kunden nur eine Anlage in ein Finanzinstrument in einem Kalenderjahr getätigt hat, können die in der jeweiligen Kosteninformation enthaltenen Angaben voneinander abweichen.