Die Vorabpauschale (VAP)

Die Vorabpauschale wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt und ist eine vorgreifende Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen eines Fonds.

Bezogen jeweils auf ein Kalenderjahr soll durch einen fiktiven Ertrag eine Mindestbesteuerung der Fondsanlage sichergestellt werden. Demnach werden nicht tatsächlich erwirtschaftete Erträge des Fonds versteuert, sondern fiktive Erträge, die sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen (Basiszinssatz) orientieren. Beim Verkauf der Fondsanteile wirkt sich die Vorabpauschale steuermindernd auf den Veräußerungsgewinn aus.

Das sollten Sie zur Vorabpauschale wissen*:
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MorgenFund Privat

Ihre Fragen, unsere Antworten zur Vorabpauschale

Was ist seit 2023 neu?

  • Die Vorabpauschale wurde erstmals für das Kalenderjahr 2018 am 02.01.2019 relevant und ist daher keine neue Regelung.
  • In den Jahren 2021 und 2022 wurde aufgrund des negativen Basiszinssatzes keine Vorabpauschale fällig.
  • Die Vorabpauschale errechnet sich basierend auf dem jährlichen Basiszins, welcher aktuell auf 2,55 % festgelegt ist. 

Wann wird die Vorabpauschale fällig?

Gesetzlich gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (2023: 02.01.2024) als zugeflossen (§ 18 Absatz 3 InvStG).

Was versteht man unter dem Basiszins?

  • Der Basiszins (2023: 2,55%) wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht.
  • Er leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird zur Kalkulation der Vorabpauschale verwendet.

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

  • Bei keiner oder negativer Wertentwicklung des Fonds.
  • Wenn die Ausschüttungen innerhalb des Jahres höher sind als der berechnete Basisertrag.
  • Wenn der Basiszins Null oder negativ ist.

Wie wird die Kapitalertragsteuer ermittelt, wenn ich Anteile innerhalb des Jahres erworben habe?

Es werden nur die Monate ab Erwerb der Anteile eines Kalenderjahres berücksichtigt. Werden die Anteile im September erworben, werden nur 4 Monate für die Steuerberechnung (4/12) berücksichtigt.

Wie wird die Kapitalertragsteuer beglichen?

  • Der Anleger ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Kapitalertragssteuer zur Verfügung zu stellen (§ 44 Absatz 1 Satz 7 EStG).
  • Um die aus der Vorabpauschale ermittelte Kapitalertragsteuer (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu begleichen, veräußert MorgenFund Fondsanteile des Anlegers. Die Reihenfolge der Veräußerung von Fondsanteilen ist in Abschnitt 11 Ziffer 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Depots bei der Morgenfund GmbH beschrieben.
  • Können keine Fondsanteile zum Ausgleich der Steuerschuld veräußert werden, wird der Kunde darüber informiert und gebeten, die ausstehende Kapitalertragsteuer zu bezahlen.
  • Falls der Kunde der Aufforderung nicht nachkommt, ist MorgenFund gesetzlich dazu verpflichtet, das Finanzamt über die beim Depotinhaber nicht beglichenen Steuerbetrag zu informieren.
  • Das Finanzamt fordert die Kapitalertragsteuer dann direkt beim Depotinhaber an.

Was passiert bei Depotinhabern mit Wohnsitz in Deutschland und MorgenFund Depot in Luxemburg?

In diesem Fall unterliegen ihre Kapitaleinkünfte nicht dem deutschen Kapitalertragssteuerabzug. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland müssen Sie daher Ihre Kapitaleinkünfte – zu denen auch die Vorabpauschale gehört - im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erklären. Sie erhalten eine Erträgnisaufstellung, in der Sie über die Höhe der Kapitaleinkünfte inklusive Vorabpauschale informiert werden.

Was passiert bei Depotinhabern mit Wohnsitz im Ausland?

Für Anleger mit Wohnsitz im Ausland wird keine Vorabpauschale berechnet.

Was passiert, wenn ich einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung oder Verlustvorträge (Verlusttopf) habe?

Bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) werden Verlustvorträge, Freistellungsaufträge sowie eine Nichtveranlagungsbescheinigung berücksichtigt.

Wie kann ich mich auf die Vorabpauschale vorbereiten?

  • Wir empfehlen, Ihren Freistellungsauftrag 2024 zu prüfen und eventuell zu erhöhen, um eine Besteuerung zu vermeiden.
  • Bei weiteren Fragen sprechen Sie mit Ihrem Anlageberater oder MorgenFund.

Wie ermittle ich die Höhe der Vorabpauschale?

Wie die Vorabpauschale berechnet wird, ist in § 18 des Investmentsteuergesetzes geregelt. In den folgenden Schritten erklären wir wie es geht (siehe Formelübersicht unten):

  • Rechenschritt 1: Im ersten Schritt errechnet man den Basisertrag 1 (fiktive Renditeentwicklung des Fonds).
  • Rechenschritt 2: Im zweiten Schritt berechnet man den Mehrbetrag (Basisertrag 2 / zweite Möglichkeit den Basisertrag zu berechnen). Hier wird die Wertsteigerung des Fonds zugrunde gelegt.
  • Rechenschritt 3: Im dritten Schritt werden beide Ergebnisse miteinander verglichen, um zur Berechnung der Vorabpauschale den jeweils kleineren Betrag heranziehen zu können. Der Basisertrag 1 wurde auf den Basisertrag 2 /Mehrbetrag begrenzt, um zugunsten des Anlegers eine möglichst realistische Wertsteigerung des Fonds zugrunde zu legen und eine zu hohe Besteuerung zu vermeiden.
  • Rechenschritt 4: Im vierten Schritt wird die Vorabpauschale errechnet. Sie ermittelt sich aus dem jeweils geringeren Wert des Basisertrags abzüglich der Ausschüttungen.
  • Rechenschritt 5: Im letzten Schritt wird die Kapitalertragsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unter Berücksichtigung der gehaltenen Anteile berechnet.
  • Fallen die Ausschüttungen höher aus als der berechnete Basisertrag, entsteht keine Vorabpauschale
  • Bei thesaurierenden Fonds ist zu beachten, dass keine Ausschüttungen aus dem Fonds stattfinden. Deshalb wird der Basisertrag nicht um Ausschüttungen reduziert. Die Vorabpauschale entspricht somit dem Basisertrag.
  • Falls der Fonds unter Berücksichtigung eventueller Ausschüttungen keine oder eine negative Wertsteigerung erzielt, entfällt die Vorabpauschale.

Berechnung der Vorabpauschale

Formelübersicht

Formelübersicht
Intern

Rechenbeispiele zur Ermittlung der Vorabpauschale.

Am Beispiel: Thesaurierende Fonds (Fonds ohne Ausschüttungen)

  1. Der Rücknahmepreis steigt und der Basisertrag 2 (Mehrbetrag) ist höher als der Basisertrag 1:

Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem thesaurierenden Fonds am 02.01.2023 für 300 €.
Der Wert des Anteils liegt am 31.12.2023 bei 330 €. Der Basiszins liegt bei 2,55 %.

  1. Der Rücknahmepreis sinkt und der Basisertrag 2 (Mehrbetrag) ist niedriger als der Basisertrag 1:

Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem thesaurierenden Fonds 01.01.2023 für 300 €.
Der Wert des Anteils liegt am 31.12.2023 bei 230 €. Der Basiszins liegt bei 2,55 %.

  1. Der Rücknahmepreis steigt und der Basisertrag 2 (Mehrbetrag) ist geringer als der Basisertrag 1:

Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem thesaurierenden Fonds am 01.01.2023 für 300 €.
Der Wert des Anteils liegt am 31.12.2023 bei 302 €.

Formelübersicht
Intern

Beispiel 1
Der Basisertrag 1 (5,35 €) ist kleiner als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrbetrag) der Anteile (30 €).
Somit wird der Basisertrag 1 zur Ermittlung der Vorabpauschale (5,35 €) verwendet. 

Beispiel 2
Der Basisertrag 1 (5,35 €) wird nicht herangezogen, weil der Fonds eine negative Wertentwicklung (Basisertrag 2: -70 €) hat. Somit wird keine Vorabpauschale fällig.

Beispiel 3
Der Basisertrag 1 (5,35 €) ist größer als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrbetrag) der Anteile (2 €).
Somit wird der Basisertrag 2 (Mehrbetrag/Wertsteigerung) zur Ermittlung der Vorabpauschale (2 €) verwendet. 

Am Beispiel: Ausschüttende Fonds

  4. Der Rücknahmepreis steigt, der Basisertrag 2 (Wertsteigerung) ist höher als der       Basisertrag 1 und die Ausschüttung ist höher als der Basisertrag 1:

Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem ausschüttenden Fonds am 01.01.2023 für 300 €. Der Anteilspreis am 31.12.2023 liegt bei 330 €. Ausgeschüttet werden innerhalb des Kalenderjahres 5,4 €. Der Basiszins liegt bei 2,55 %.
 

  5. Der Rücknahmepreis steigt, der Basisertrag 2 (Wertsteigerung) ist höher als der Basisertrag 1 und die Ausschüttung ist niedriger als der Basisertrag 1:

Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem ausschüttenden Fonds am 01.01.2023 für 300 €. Der Anteilspreis am 31.12.2023 liegt bei 330 €. Ausgeschüttet werden innerhalb des Kalenderjahres 5 €. Der Basiszins liegt bei 2,55 %.
 

  6. Der Rücknahmepreis steigt, der Basisertrag 2 (Wertsteigerung) ist niedriger als der Basisertrag 1 und die Ausschüttung ist niedriger als der Basisertrag 1:

Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem ausschüttenden Fonds am 01.01.2023 für 300 €. Der Anteilspreis am 31.12.2023 liegt bei 302 €. Ausgeschüttet werden innerhalb des Kalenderjahres 1 €. Der Basiszins liegt bei 2,55 %.

Beispielrechung 2
Intern

Beispiel 4
Der Basisertrag 1 (5,35 €) ist kleiner als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrertrag der Anteile) (35,4 €).
Zudem ist die Ausschüttung (5,4 €) größer als der Basisertrag. Somit wird die Vorabpauschale negativ (-0,05 €) bzw. 0 €.   

Beispiel 5
Der Basisertrag 1 (5,35 €) ist kleiner als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrertrag der Anteile) (35 €).
Zudem ist die Ausschüttung (5,0 €) kleiner als der Basisertrag 1. Somit wird die Vorabpauschale positiv (0,35 €). 

Beispiel 6
Der Basisertrag 1 (5,35 €) ist größer als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrertrag der Anteile) (3 €).
Zudem ist die Ausschüttung (1 €) kleiner als der Basisertrag 2. Somit wird die Vorabpauschale positiv (2 €). 

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